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Aus der Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer

:: Steuern

Das Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) Regelungen zur Erbschaftsteuer als verfassungwidrig moniert. Ich finde in der Entscheidung eigentlich den fünften Leitsatz mit am interessantesten:

“Ein Steuergesetz ist verfassungswidrig, wenn es Gestaltungen zulässt, mit denen Steuerentlastungen erzielt werden können, die es nicht bezweckt und die gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind.”

Nun bin ich kein Steuer-, Verfassungsrechtsspezialist (genaugenommen gar kein Rechtsspezialist) und weiß nicht, ob dieser Satz nicht ohnehin schon gilt oder Verfassungs- und Steurrechtsrealität ist. Ich habe es allerdings in dieser Klarheit noch nicht gelesen. Und wenn ich mir so das eine oder andere Steuergesetz und seine Wirkungen ansehe, dann kommt da unter diesem Leitsatz vielleicht in den kommenden Jahren einiges auf die Gerichte zu.

Steuerliche Behandlung von Popcorn

:: Steuern

Laut Bundesfinanzhof macht es für die Umsatzsteuer ja einen Unterschied, ob man eine Currywurst im Sitzen oder im Stehen am Kiosk einnimmt (siehe zum Beispiel Handelsblatt).

Gerade lese ich im Steuerrundbrief meines Steuerberaters zur Frage, welcher Steuersatz für Nachos und Popcorn im Kino anzusetzen ist:

“Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass es sich auch beim Verkauf von Popcorn und Nachos in einem Kino um die Abgabe von Standardspeisen handelt. Allein der Umstand, dass Tische und Stühle im Foyer auch zum Verzehr der Speisen genutzt werden können, führt nicht dazu, dass es sich insgesamt um eine Dienstleistung (Umsatzsteuersatz 19%) handelt. Dies wäre nur der Fall, wenn das Mobiliar ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr der Lebensmittel zu erleichtern.”

Mal ganz knapp resümierend: Das ist doch alles völlig grotesk!

Schwarz-gelber Subventionsabbau

:: Politik, Steuern

Kleine Vorbemerkung: Im vergangenen Jahr hatte ich mich mehr zufällig als absichtlich mit dem Biersteuergesetz beschäftigt. Es ging hauptsächlich um die Rechtfertigung für die Steuerbefreiung des Haustrunks im Rahmen der Subventionsberichterstattung der Bundesregierung. Diese findet sich seit 1918 in den Regelungen zur Biersteuer und da es sich um eine “Marginalie” handele, sei keine Evaluierung und auch kein Abbau vorgesehen, darüberhinaus bestehen die Gründe für die Einführung (welche waren das noch mal?) weiterhin fort.

Zum 1.7. diesen Jahres trat eine Erweiterung der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf steuerpflichtige Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab einer Bemessungsgrundlage von 5.000 EUR in Kraft. Dies wollte ich im Original nachlesen.

Also greife ich zur Bundestagsdrucksache 17/5127, in der sich der zugehörige Gesetzentwurf befand. Dabei handelt es sich aber um einen Gesetzentwurf zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen. Irgendwie ging es um sprachliche und sonstige der Rechtsklarheit dienende Veränderungen (Umstellung von Steuerentlastungen auf Steuerbefreiungen und so etwas, soweit ich das verstanden habe). Also nichts, was irgendwie mit Mobilfunk oder integrierten Schaltkreisen zu tun hätte.

Die Veränderung der Umsatzsteuerschuldnerschaft wurde, warum auch immer, vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages während der Beratungen noch in dieses Gesetz eingeschoben. Diese Huckepackgesetzgebund empfinde ich ja schon immer als etwas merkwürdig.

Aber, so denke ich, wenn ich das schon mal in der Hand habe, dann schaue ich doch einfach einmal nach, ob denn nun wenigstens ein bisschen Subventionsabbau um sich gegriffen hat. Das Ergebnis ist wenig überraschend: Im § 23 des Biersteuergesetzes findet sich nach wie vor die Steuerbefreiung für den Haustrunk. Na, das war ja nach Bekunden der Bundesregierung ohnehin nur eine Marginalie, woher soll da die Kraft für eine Änderung kommen?

Kurzer Nachtrag: Der Gesetzentwurf zur Regelung der Verbrauchsteuern war wohl fraktionsübergreifend gewollt. Jedoch sehr fein folgende Anmerkung im Bericht (Bt-Dr. 17/5510, Seite 4):

“Die Fraktion der SPD hat angeregt, zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich darüber zu beraten, warum Schnupftabak kein Tabakerzeugnis im Sinne des Tabaksteuergesetzes sei.”

Irgendwie erinnert mich das sehr an dies.